Nach § 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung haben alle Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich zu bestellen. Dem Unternehmen ist es dabei freigestellt, ob eine eigener Mitarbeiter zum Gefahrgutbeauftragten ausgebildet, oder einen externer Gefahrgutbeauftragten bestellt wird.
Unser Angebot für Sie im Überblick
Stellung eines Gefahrgutbeauftragten
Gefahrgutorganisation (Mitarbeit/ Aufbau)
Gefahrgutberatung
Mitarbeiterschulungen und Unterweisungen
Ihr Vorteil
Rechtssicherheit
Transparenz
Langjährige Praxis
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