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Tel.: 03 91 / 5 32 92 90
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E-Mail: ucm@ucm-net.de

Brandschutz


Gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, wozu auch der Brandschutz gehört, umzusetzen. Der Brandschutz umfasst alle Maßnahmen, die die Entstehung eines Brandes und die Brandausbreitung verhindern sollen.
Unser Experten unterstützen Sie gern im Bemühen um einen umfassenden Brandschutz in Ihrem Unternehmen.

Brandschutzkonzepte

Die Erstellung von Brandschutzkonzepten ist oft Bestandteil bzw. Nachforderung eines Bauantrages. Ein Brandschutzkonzept ist die Summe von aufeinander abgestimmten Maßnahmen, die realisiert werden müssen, um evtl. auftretende Brandgefahren und  Brandschäden auf ein verantwortbares Maß zu reduzieren. Es dient als Entscheidungshilfe und legt fest, welche Maßnahmen mit welcher Priorität zu treffen sind. Damit leisten Sie einen wesentlichen Beitrag zum vorbeugenden Brandschutz. Profitieren Sie von den Erfahrungen der UCM-Mitarbeiter beim Erstellen Ihres Brandschutzkonzeptes.

Brandschutzbegehungen

Brandschutzbegehungen sollen helfen, die Funktionstüchtigkeit der Brandschutzeinrichtungen zu überprüfen bzw. die Einhaltung der Maßnahmen zum vorbeugenden Brandschutzes zu kontrollieren. Unsere Mitarbeiter führen in Ihrem Auftrag diese Begehungen durch, um Schwachstellen aufzudecken und Handlungsbedarf zu ermitteln.

Feuerwehrpläne

Damit die Feuerwehr in einem Brandfall schnell und effizient handeln kann, ist die Erstellung von Feuerwehrplänen nach DIN 14095 erforderlich. Sie dienen der Orientierung, da sie Lagepläne für bauliche und technische Anlagen sowie Angaben zu Gefahrstoffen enthalten.
Wir übernehmen für Sie die Erstellung, Prüfung und Änderung der Feuerwehrpläne sowie die notwendige Abstimmung der Pläne mit den zuständigen Behörden des Brand- und Katastrophenschutzes.




Flucht- und Rettungspläne

Der § 4 ArbstättV verpflichtet  den Arbeitgeber, einen Flucht- und Rettungsplan gemäß
ASR 2.3 und unter Beachtung der aktuellen DIN ISO 23601:2010-12 zu erstellen.

Er muss folgende Inhalte haben:
-    eindeutige Anweisungen zum Verhalten im Gefahr- oder Katastrophenfall
-    Kennzeichnung der Fluchtwege ins Freie oder einen gesicherten Bereich sowie die
     Kennzeichnung der Sammelstellen
-    Kennzeichnungen für Standorte von Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen
-    Kennzeichnung des Standortes des Betrachters im Flucht- und Rettungsplan

Sowohl die DIN ISO 23601:2010-12 als auch die BGV A8 fordern eine regelmäßige Überprüfung bzw. Aktualisierung der Flucht- und Rettungspläne (alle 2 Jahre gem. BGV A8).

Damit Sie Ihrer Pflicht nachkommen, erarbeiten oder aktualisieren wir Flucht- und Rettungspläne nach Ihren Angaben. 

Alarm- und Gefahrenabwehrplan

Der betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrplan (BAGAP) ist ein wichtiger Aspekt in der Anlagensicherheit und wesentliches Vorsorgeinstrument zur Begrenzung von Störfall-auswirkungen. Unternehmen, die der Störfall-Verordnung unterliegen, sind gemäß 12. BImschV zur Erarbeitung eines Alarm- und Gefahrenabwehrplanes verpflichtet.
Wir ermitteln für Sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Ereignisfall und unterstützen Sie bei der Erstellung einer angepassten Alarm- und Gefahren-abwehrorganisation.

Schulungen

Sowohl Schulungen zum vorbeugenden Brandschutz als auch Unterweisungen über den BAGAP sind in regelmäßigen Abständen notwendig. Auch in diesem Bereich bieten wir Ihnen unsere professionelle Hilfe an. Auf Wunsch vermitteln wir auch praktische Feuerlöschübungen.

Brandschutzbeauftragter 

In Deutschland besteht keine generelle Pflicht zur Bestellung eines Brandschutz-beauftragten. Jedoch können die Bundesländer in ihrem jeweiligen Baurecht bzw. die Sachversicherer eine Bestellung vorschreiben. 
Einzelne konkrete Forderungen bestehen gemäß

- Muster-Industriebaurichtlinie (IndBauRL, Pkt. 5.12.3):
  BS-Beauftragter nötig bei Industriebauten >5000 qm Geschoßfläche.

- BGI 562 "Brandschutz - Merkblatt M18" (Pkt. 8):
  BS-Beauftragter gefordert bei Betrieben und Einkaufszentren mit mehr als 2000 qm
  Gesamtverkaufsfläche.

- Muster-Verkaufsstättenverordnung (§ 26): BS-Beauftragter nötig für alle Verkaufsstätten.

- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, §10): Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu
  benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der
  Beschäftigten übernehmen.

Dabei bleibt es dem Unternehmer freigestellt, ob er einen eigenen Mitarbeiter oder einen Externen zum Beauftragten bestellt.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten ist der vorbeugende Brandschutz:
-    Aufstellung von Alarm- und Brandschutzplänen
-    Durchführung von Brandschutzbegehungen im Betrieb
-    Organisation des betrieblichen Brandschutzes
-    Beratung der Geschäftsleitung und Schulung der Mitarbeiter .

Unser Brandschutzbeauftragter ist VdS-geprüft und hat eine Ausbildung entsprechend den Empfehlungen der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb) und erfüllt die Anforderungen der "Confederation of Fire Protection Association Europe" (CFPA).


Indem Sie einen Mitarbeiter der UCM zum Brandschutzbeauftragten bestellen, liegen alle Forderungen des vorbeugenden Brandschutzes in einer Hand. Nutzen Sie unsere Erfahrungen auf diesem Gebiet, um Ihr Unternehmen sicherer zu machen.


Aktualisiert: 03.01.2012

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