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Tel.: 03 91 / 5 32 92 90
Fax: 03 91 / 5 32 92 99
E-Mail: ucm@ucm-net.de

Anlagensicherheit und Störfallvorsorge


Die langjährigen Erfahrungen unserer Ingenieure bieten Ihnen die notwendige Kompetenz und Sicherheit.


Durch Anpassung an europäische Rechtsnormen wachsen auch die sicherheitstechnischen Anforderungen, besonders an Anlagen, die der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegen.
Wir helfen Ihnen, die Anforderungen des Gesetzgebers zur Anpassung an den „Stand der Sicherheitstechnik“ mit den für Sie besten Möglichkeiten kostengünstig und effizient umzusetzen.


Störfallbeauftragter

Betriebe, die der Störfall-Verordnung unterliegen, sind nach der 5. BImSchV verpflichtet, einen Störfallbeauftragten zu bestellen. Der Gesetzgeber lässt dem Unternehmen die Wahl zwischen einem betriebsinternen oder externen Beauftragten.
Durch die Bestellung eines UCM-Mitarbeiters bieten wir Ihnen die notwendige Kompetenz und die langjährige Erfahrung unserer Ingenieure.


Sicherheitsbericht

In enger Abstimmung mit Ihnen erstellen wir gemäß der 12. BImSchV (§ 9) die Sicherheitsberichte sowie deren Fortschreibung (mindestens alle 5 Jahre) bzw. Konzepte zur Verhinderung von Störfällen gemäß § 8.
Bei dieser Zusammenarbeit fließt unsere langjährige Erfahrung u.a. aus der chemischen Industrie, von Gefahrstofflagern und Gefahrgut-Umschlagplätzen mit ein, so dass wir Ihnen eine kompetente Konzeptionierung und eine effektive Auftragsabwicklung garantieren können.

Sicherheitsmanagement (SMS)

Die Auswertung von Störfällen in der Vergangenheit hat gezeigt, dass neben der Sicherheitstechnik die richtige Sicherheitsorganisation immer mehr an Bedeutung gewinnt.
Wir entwickeln zusammen mit Ihnen eine Sicherheitsorganisation (ggf. basierend auf bestehende Organisationsstrukturen) für Ihren gesamten Betrieb oder Ihrer Anlagen. Die Einführung eines Sicherheitsmanagementsystem ist ein wichtiger Beitrag zur Störfallvorsorge im Unternehmen. Unternehmen, die der 12. BImSchV unterliegen, haben gemäß gesetzlichem Rahmen (Anhang III der 12. BImSchV: Grundsätze für das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem)  ein SMS aufzubauen.

Gefahrenabwehrpläne

Zur Störfallvorsorge gehört neben der technischen Anlagensicherheit auch die Etablierung einer effizienten Notfallorganisation. Wir erarbeiten für Ihr Unternehmen die notwendigen betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (BAGAP) und übernehmen außerdem das hierfür notwendige Behördenmanagement.

Gefährdungs- u. Risikoanalysen; Risikobeurteilungen

Kennen Sie die Schwachstellen in Ihrem Betrieb und wissen Sie, wie die Sicherheit erhöht werden kann?
Unsere Experten ermitteln durch Anlagenbesichtigung, Personalbefragungen, Messungen u.a. die Gefährdungen im Produktionsprozess und schlagen Verbesserungen und Schutzmaßnahmen vor. Darüber hinaus bewerten wir das verbleibende Restrisiko.
Hier hat sich für uns in der Anwendung ein klassisches Analyseverfahren bewährt: das PAAG- Verfahren (Prognose, Auffinden der Ursachen, Abschätzen der Auswirkungen, Gegenmaßnahmen).
Das PAAG- Verfahren ist geeignet, Anlagen auf ihre Störanfälligkeit hin zu prüfen, unabhängig davon, ob es sich um bestehende oder erst in der Planung befindliche Anlagen oder Anlagenteile handelt.

Explosionsschutzdokument

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung hat der Betreiber für Bereiche, in denen die Bildung von explosionsfähiger Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann, ein Explosionsschutzdokument zu erarbeiten und fortzuschreiben. Das betrifft sowohl den Explosionsschutz für Anlagen und Läger mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen als auch für Anlagen in denen eine Staubexplosionsgefahr nicht auszuschließen ist. 
Wir bringen gern unsere umfassenden praktischen Erfahrungen für Sie ein und erstellen für Ihr Unternehmen die geforderten Unterlagen.



Brandschutzbeauftragter

Rechtliche Grundlagen:
- Muster-Industriebaurichtlinie (IndBauRL, Pkt. 5.12.3):
BS-Beauftragter nötig bei Industriebauten >5000 qm Geschoßfläche.

- BGI 562 "Brandschutz - Merkblatt M18" (Pkt. 8):
BS-Beauftragter gefordert bei Betrieben und Einkaufszentren mit mehr als 2000 qm Gesamtverkaufsfläche.

- Muster-Verkaufsstättenverordnung (§ 26): BS-Beauftragter nötig für alle Verkaufsstätten.

- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, §10): Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.

- - ggf. in den Landesbauordnungen

Ein Brandschutzbeauftragter kann aber auch von Sachversicherern gefordert werden. Gleichzeitig können oft günstigere Versicherungsprämien erzielt werden.

Durch seine Tätigkeit hilft er, Risiken zu minimieren.
Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind:
-    Aufstellung von Alarm- und Brandschutzplänen
-    Durchführung von Brandschutzkontrollen im Betrieb
-    Organisation des betrieblichen Brandschutzes
-    Beratung der Geschäftsleitung und Schulung der Mitarbeiter .


Nutzen Sie unsere Erfahrungen auf diesem weit gefächertem und anspruchsvollem Gebiet, um Ihr Unternehmen sicherer zu machen.

aktualisiert 21.04.2010

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