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Aktuelles aus unserem Fachgebiet  

Gefahrgutrecht - 2012 - Übersicht (unvollständig)

Verkehrsträger Straße Bahn:
Das ADR/RID 2011 gilt bis Ende 2012 in der aktuellen Fassung. Durch die am 29.11.2011 in Kraft gesetzte Verordnung: ODV Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung ist auch das Kapitel 6.2 des ADR/RID  für den Gefahrguttransport zu beachten. Dementsprechend gibt es Änderungen in der nationalen GGVSEB (Änderung v. 29.11.11). Betroffen von der ODV sind ortsbewegliche Druckgeräte bezüglich Konformitätsbewertung, Prüfung, Zulassung, Kennzeichnung, Inverkehrbringen und Bereitstellen auf dem Markt.

Nationales Recht: GGAV (Änderung v. 16.12.2011)
Ausnahme 18 Beförderungspapier
Hier wurde die Gültigkeit von "unbegrenzt" auf den 30.06.2015 befristet.
Ausnahme 20 Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
Hier sind in den Abfalluntergruppen 1.1 - 1.2 "Druckgaspackungen", in den Gruppen 2.2 "Abfälle der UN 1263" (Farbe) sowie in den Gruppen 7.4, 11.5 u. 13.4 "Lithium-Batterien" bzw. "Batterien" herausgenommen worden. Diese Abfälle sind gemäß den Vorschriften des ADR, Tab. A zukünftig zu befördern. In der Abfalluntergruppe 1.3 wurde neu aufgenommen "Abfallfeuerlöscher". Diese Ausnahme ist auch auf den 30.06.2015 befristet.

Verkehrsträger Binnenschiff:
Es gilt das neue ADN mit der 3. Änderungsverordnung vom 17.12.2010. Das ADNR ist außer Kraft gesetzt.

Verkehrsträger Seeschiffe:
Der IMDG-Code mit dem Amendment 35-10 ist ab 01.01.2012 verbindlich anzuwenden  (ohne Übergangsvorschriften). Das Amendment 35-10 konnte bereits seit dem 01.01.2010 freiwillig angewendet werden. Durch die neue ODV (siehe Verkehrsträger Straße/Bahn) musste auch die nationale Vorschrift GGVSee angepasst werden. Es handelt sich um die Änderung vom 03.08.2011.

Manfred Trenne, Jan. 2012

Änderung zur REACH-VO und der CLP- bzw. GHS-Verordnung

Mit der im März 2011 in Kraft getretenen EU-Verordung  EU/ 286/2011 ergeben sich einige Änderungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen u. bestimmten Erzeugnissen aus der Verordnung EU/ 1272/2008 (CLP-oder GHS-VO).
Das betrifft u.a. eine erweiterte Einstufung für Hautallergene/Inhalationsallergene; eine Erweiterung für die Einstufung gewässergefährdend (langfristige Wirkung); die Möglichkeit der Kombination verschiedener H-Sätze und einen neuen H-Satz: H 420 sowie die bildlich veränderte Darstellung von zwei Piktogrammen und weitere Änderungen sind zu beachten.

Bereits im März 2010 wurde mit der Bekanntgabe der EU-Verordnung EU/ 453/2010 eine Änderung des Anhangs II der REACH-Verordnung (EU/ 1907/2006) vorgenommen. Damit dient diese neue VO als gesetzliche Grundlage allen, die Sicherheitsdatenblätter erstellen müssen. Die EU-Verordnung wurde notwendig, um die Forderungen aus der CLP-VO bei der Erstellung oder Änderung von Sicherheitsdatenblättern
zu berücksichtigen. Allerdings sind die unterschiedlichen Übergangsfristen für Stoffe und Gemische hierbei zu beachten.

Manfred Trenne, Juli 2011

Alle Jahre wieder: PRTR-Erklärung bis 31. Mai abgeben

Zahlreiche Betriebe müssen bis zum 31. Mai ihre jährliche PRTR-Erklärung, quasi eine „Emissionserklärung-light“ abgeben.

Grundlage bildet dafür die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 sowie das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 (...).
Die Erklärungen werden in ein der Öffentlichkeit frei und unentgeltlich zugängliches, internetgestütztes Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister („EPER“) eingestellt.

Berichtspflichtig sind Betriebe, in deren Anlagen

- die im Anhang I der VO (EG) Nr. 166/2006 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden
  oder
- die in Anhang II aufgeführten Schwellenwerte bestimmter Schadstoffe in Luft, Wasser und Boden freisetzen
  (dazu zählt z.B. auch die Erzeugung/ Verbringung von mehr als 2 t gefährlichen Abfalls pro Jahr)

U.a. Betriebe, die alle vier Jahre eine Emissionserklärung abgeben müssen, können PRTR-berichtspflichtig sein.
Die UCM kann Ihnen genau Auskunft geben, ob dies für Sie zutrifft.
Wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns!

Mario Peine, März 2011


Neue Technische Regel und Gefahrstoffverordnung

TRGS 510 Lagern von Gefahrstoffen in ortsveränderlichen Behältern (Okt. 2010)

Die neue TRGS löst die bisherigen

- TRGS 514 Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und  ortsbeweglichen Behältern
- TRGS 515 Lagern brandfördernder Stoffe 
in Verpackungen und  ortsbeweglichen Behältern

ersatzlos ab.
Der Anwendungsbereich der neuen TRGS 510 wird sehr ausführlich in der Tabelle 1 dargestellt. Hier gibt es einen Überblick, welche gefährlichen Stoffe und ab welcher Mengenschwelle unter diese technische Regel fallen.

Es betrifft u.a. brandfördernde und oxidierende Stoffe (Kap. 7), toxische Flüssigkeiten und Feststoffe (Kap. 8), Druckgase (Kap. 10), Aerosolverpackungen u. Kartuschen (Kap. 11) sowie Kapitel 12: Lagerung brennbarer Flüssigkeiten.

Neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) (26.11.2010)

Mit dem Inkraftsetzen der CLP- Verordnung (GHS) für Stoffe ab 01.12.2010 musste die alte GefStoffV ersetzt werden. Die neue GefStoffV muss als "Übergangsverordnung" betrachtet werden. Denn wenn ab 01.06.2015 die CLP- Verordnung auch für Gemische in Europa gilt, muss auch die GefStoffV wieder angepasst werden.

Zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen zum Umgang mit Gefahrstoffen war bisher das sogenannte Schutzstufenkonzept der alten GefStoffV sehr nützlich. Dieses Schutzstufenkonzept findet man nicht mehr in der neuen GefStoffV, da die Grundlage dieses Konzeptes die Kennzeichnungsrichtlinie 67/548/EWG war.

Es ist durchaus vorstellbar nach 2015 ein ähnliches Schutzstufenkonzept auf Basis der CLP- Verordnung zu erstellen und mit einer novellierten oder neuen GefStoffV zu veröffentlichen.

Manfred Trenne, Januar 2011

Neuerungen im Gefahrgutrecht


Ab dem 01.01.2011 tritt das neue ADR / RID in Kraft. Damit verbinden sich einige Änderungen. Hier einige ausgewählte Neuerungen im Überblick:

Vorschriften für „Entlader“ 
Entlader ist das Unternehmen, das
a) einen Container, Schüttgut-Container ... von einem Fahrzeug absetzt
b) verpackte gefährliche Güter aus einem Container entlädt,
c) gefährliche Güter aus einem Tank oder aus ... einem Schüttgut-Container entleert

Pflichten des Entladers:
- Vergleich Beförderungspapier mit Ladung
- Kontrolle, ob Entladung ordnungsgemäß erfolgen kann (Beschädigungen an Containern od. Verpackungen)
- Entfernung von gefährlichen Rückständen an Außenseite von Tank od. Container nach Entladung
- Reinigung u. Entgiftung von Fahrzeugen od. Containern sowie Entfernung von Gefahrenkennzeichnung

Zusatzmarkierung: „umweltgefährdend“ zwingend für Stoffe mit UN 3077 und
UN 3082 der Klasse 9 und bei anderen Stoffen der Klassen 1 bis 9 mit  der  Zusatzgefahr  „umweltgefährdend“ab 01.01.2011
(Übergangsvorschrift abgelaufen !)

Unterweisungen von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind
(Abschnitt 1.3.1 und Kap. 1.10) vor Aufnahme der Tätigkeit

neues Einstufungsverfahren für umweltgefährdenden Stoffe (Klassifizierung nach ADR 2009
kann noch bis 31.12.2013 angewandt werden)

Begrenzte Mengen“                                                                                           
- Kennzeichnung von Verpackungen
- Kennzeichnung von Beförderungseinheiten und Containern
(Fahrzeuge vorn u. hinten, Container an allen vier Seiten)
- Anwendung des Kapitels 3.4 i.d.F. ADR 2009 bis 30.06.2015 möglich
- Angaben zu höchstzulässiger Nettomenge pro Innenverpackung zukünftig in Kap. 3.2, Tab. A, Spalte 7a (Angabe des Zahlenwertes, keine Codierung mehr)
- Absender von in begrenzten Mengen verpackten Gefahrgütern müssen den
  Beförderer vor Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse informieren

Beförderungspapier
- bei Beförderung von Abfällen erscheint der Begriff „Abfall“ nicht vor sondern hinter
  der UN-Nummer (UN 1230, Abfall, Methanol .....)
- bei umweltgefährdenden Stoffen muss im Beförderungspapier das Wort
  „umweltgefährdend“ nach dem Tunnelbeschränkungscode erscheinen, außer bei
  UN 3077 u. UN 3982 sowie bei verpackten Gefahrgütern (= 5 l bzw. 5 kg)
- Absender und Beförderer müssen eine Kopie des Beförderungspapiers mindestens
  3 Monate aufbewahren

Schriftliche Weisungen
- diverse redaktionelle Änderungen bei den einzelnen Klassen
- Ergänzung auf Seite 4 – Hinweise auf umweltgefährdende Stoffe und Stoffe, die
  im erwärmten Zustand befördert werden
- redaktionelle Änderungen bei mitzuführender Ausrüstung

Fahrerschulung
- Überarbeitung der Inhalte zur Ausbildung der Fahrzeugbesatzung
- Möglichkeit der Fahrerschulung, die auf bestimmte gefährliche Güter oder auf eine od.
  mehrere bestimmte Klassen beschränkt sind
- neue ADR-Bescheinigung im Scheckkartenformat mit Passbild; spätestens ab 01.01.2013
  (alte Bescheinigungen behalten bis zum Ablauf ihre Gültigkeit)

Annette Mahlow, Dezember 2010




Die richtige Zuordnung von Störfallstoffen gemäß Anhang 1 der 12. BImSchV (Störfallverordnung)


Die Frage, wann ein Anlagenbetreiber unter die Störfallverordnung fällt, hängt von der Menge und den
Eigenschaften der zum Einsatz kommenden Gefahrstoffe (Störfallstoffe) ab.

Im Anhang 1 der 12. BImSchV sind die Störfallstoffe aufgelistet und die Mengenschwellen entsprechend
Spalte 4 (der Anlagenbetreiber hat ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen zu erstellen) bzw. Spalte 5 (der Anlagenbetreiber hat einen Sicherheitsbericht anzufertigen) zu entnehmen.

In der Auflistung findet man unter den Nummern 1 - 11 allgemein Stoffe und Gemische denen unterschiedliche
Gefahrstoffeigenschaften, wie z.B. "Giftig" oder  "Leichtentzündlich" zuzuordnen sind; namentlich genannte Stoffe und Gemische sind unter den Nummern 12 - 39 zu finden.

Die Ermittlung, ob und in welchem Anwendungsumfang ein Betriebsbereich unter die Störfallverordnung fällt,
hängt von der richtigen Einstufung der Störfallstoffe ab, die in diesem Betriebsbereich vorhanden sind.
Dass bei der Einstufung die Hinweise 1 -10 des Anhang 1 besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist, soll an
nachfolgendem Beispiel erläutert werden.

Ein Betriebsbereich soll auf die Anwendbarkeit der 12. BImSchV untersucht werden, in welchem die Stoffe Methanol und Hexan zum Einsatz kommen.
Folgende Gefahrstoffeigenschaften können aus dem Anhang 1 der EU-Richtlinie 67/548 (Kennzeichnungs- richtlinie)  bzw. Tab. 3.2 des Anhangs VI der GHS-Verordnung (EG/1272/2008) entnommen werden:

Methanol
- T giftig, R 23/24/25, R 39/23/24/25
                 F leichtentzündlich, R 11

Hexan - F leichtentzündlich, R 11
           Xn gesundheitsschädlich, R 48/20-65, R 38, R 62, R 67
            N umweltgefährlich, R 51/53

Methanol ist im Anhang 1 der 12. BImSchV als namentlich aufgeführter Stoff unter Nr. 26 mit den Mengen- schwellen 500.000 kg (Spalte 4) und 5.000.000 kg (Spalte 5) zu finden. Eine Zuordnung dieses Stoffes unter die Nummern 1 - 12 (Nr. 2 giftig, Nr.7b leichtentzündlich) ist nicht zulässig, da hier die Mengenschwellen des namentlich aufgeführten Stoffes anzuwenden sind (Nr. 6 der Erläuterungen des Anhangs 1). 

Hexan ist im Anhang 1 der 12. BImSchV nicht namentlich aufgeführt. Hier kommen die Mengenschwellen der
Nr. 7b leichtentzündlich oder  Nr.9b  umweltgefährlich in Betracht. Aus den Erläuterungen des Anhang 1 (Nr. 7)
ist zu entnehmen, dass in einem solchen Entscheidungsfall immer die Einstufung mit den niedrigeren Mengenschwellen anzuwenden ist, hier gilt also:
umweltgefährlich 200.000 kg (Spalte 4) und 500.000 kg (Spalte 5).

Die Additionsregel für die im Betriebsbereich vorhandenen Mengen an Methanol und Hexan kann nicht zur
Anwendung gebracht werden, da die Stoffe nicht ein und derselben Kategorie zugeordnet werden können
(Nr. 5d + 5e der Erläuterungen des Anhangs 1).

Liegen die Mengen der beiden betrachteten Störfallstoffe oberhalb der Mengenschwellen der Spalte 4 aber unterhalb der Mengenschwellen der Spalte 5 des Anhangs 1, ist ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen zu erstellen.
Es sind die Vorschriften des 2. und 4.Teils der 12. BImSchV mit Ausnahme der §§ 9 -12 für den Betriebs- bereich abzuarbeiten.

Werden die Mengenschwellen der Spalte 5 von einem der betrachteten Störfallstoffe oder von beiden Störfallstoffen überschritten, ist die Anfertigung eines Sicherheitsberichtes mit den erweiterten Pflichten der 12. BImSchV zu erstellen.

Abschließend sei darauf verwiesen, dass Stoffe, die mit Gefahrstoffeigenschaften nach der GHS-Verordnung gekennzeichnet sind, z.Z. nicht den Stoffnummern 1 - 11 des Anhangs 1 der 12. BImSchV zugeordnet werden können.

Manfred Trenne, Dezember 2009



Die Umsetzung der GHS-Verordnung (VO 1272/2008)

Mit dem Inkrafttreten von GHS (CLP-VO) am 20.01.2009 wird es zahlreiche Veränderungen in den Gefahrstoffvorschriften geben. Obwohl die Übergangsregelungen zur endgültigen Anwendung der Verordnung (01.12.2010 für Stoffe, 01.06.2015 für Gemische) recht weit gefasst sind, sollten sich die Unternehmen schon jetzt mit der Umstellung auf das neue System befassen.

Welche Neuerungen bringt die EU-Verordnung unter anderem:
-    Die gefährlichen Stoffe werden in Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien unterteilt.
-    Die Gefahrsymbole werden durch Piktogramme ersetzt, die auf physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren hinweisen.
-    Anstatt der Gefahrenbezeichnung gibt es Signalwörter (Gefahr, Achtung)
-    Aus den R- und S-Sätzen werden H-Sätze (sie sind einer Gefahrenklasse und Kategorie zugeordnet) und P-Sätze, die sich auf Prävention, Reaktion, Aufbewahrung und Entsorgung beziehen.

Was sind die Folgen aus diesen Änderungen:
Die neuen Klassifizierungs- und Kennzeichnungsregelungen haben Einfluss auf
-    nationale Rechtsvorschriften (Unfallverhütungsvorschriften, TRGS, etc.); ein Entwurf zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung liegt bereits vor und eine weitere Änderung im Jahr 2015 ist anvisiert.
-    Gefahrstoffetiketten
-    Sicherheitsdatenblatt
-    Betriebsanweisungen

Wie sollten sich Unternehmen auf die Umstellung vorbereiten:
Bei der Erstellung eines Ablaufplanes bis zu welchem Datum die Umstellung spätestens erfolgen soll, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
-    Änderung der Gefahrstoffetiketten (betrifft nur Hersteller und Inverkehrbringer)
-    Überarbeitung der Sicherheitsdatenblätter (spätestens ab 01.12.2010 muss unter dem Pkt. 2 für Stoffe die Kennzeichnung nach Stoffrichtlinie (RL 67/548/EG) und nach GHS (VO 1272/2008) angegeben werden)
-    Überarbeitung der Betriebsanweisungen (Einfügen der neuen Piktogramme)
-    Schulung der Mitarbeiter

Annette Mahlow, 30.10.2009



GGVSEB - Neue Gefahrgutverordnung in Kraft


Am 17.06.2009 trat die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft. Damit wurde die EG-Richtlinie 2008/68/EG vom 24.09.2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland in nationales Recht umgesetzt.
Die neue Rechtsverordnung ist wesentlich umfangreicher geworden und gliedert sich jetzt in 40 Paragraphen und 3 Anlagen.
In den §§ 1 - 5 werden wie bisher Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zulassung zur Beförderung, Allgemeine Sicherheitspflichten und Ausnahmen beschrieben. Die §§ 6 bis 16 regeln die Zuständigkeiten von Ministerien, Bundesanstalten und -ämtern sowie Überwachungstellen bei der Durchsetzung der Verordnung.
In den §§ 17 bis 34 sind die Pflichten der Beteiligten festgelegt. Dazu ist zu bemerken, dass die Pflichten des bisherigen Halters (Ausrüstung des Fahrzeugs mit Feuerlöschern, und deren regelmäßige Prüfung sowie Ausstattung der Beförderungseinheit mit Kennzeichnungsbestandteilen) an den Beförderer übergegangen sind. Zum anderen hat der Beförderer auch die Verantwortung, der Fahrzeugbesatzung die Schriftlichen Weisungen zu übergeben.
Die Inhalte des ehemaligen § 7 GGVSE "Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr" findet man jetzt in § 35 wieder. Erhalten bleiben auch die Schriflichen Weisungen im Eisenbahnverkehr und zwar in § 36. Ordnungswidrigkeiten sind in § 37 enthalten.

Annette Mahlow, Juni 2009




UCM beteiligt sich an der 5- Jahres- Mitfinanzierung eines Kühltransporters für die Magdeburger Tafel (seit Feb. 2009 im Einsatz)








 



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